Das Bauinspektorat der Stadt Bern beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen und der angefochtene Entscheid sei zu bestätigen. Der Beschwerdeführerin sei der Entscheid versehentlich nicht eröffnet worden. Die Zuständigkeit des Regierungsstatthalters für die Beurteilung der Beschwerde sei zu verneinen. Die teilweise Nutzung der Wohnung als Massagesalon sei baubewilligungspflichtig und widerspreche Art. 4 Abs. 2 WERG. Ausserdem stehe sie in Widerspruch zur Bestimmung von Art. 17 Abs. 1 BO7, welche in der gemischten Wohnzone Wga lediglich nicht störendes Gewerbe zulasse. Die teilweise Nutzung als Massagesalon sei in der gemischten Wohnzone Wga stark störend und somit zonenfremd.