Eine Baubewilligung liege nicht vor und könne auch nicht nachträglich erteilt werden. Die Beschwerdeführerin mache kein privates Interesse geltend, welches das allgemeine Interesse am Weiterbestand der Wohnnutzung überwiege. 4 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 5 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (OrV BVE; BSG 155.221.191) 6 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721) 5