Die Beschwerdegegner beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, und der Bauabschlag und die Wiederherstellungsverfügung seien zu bestätigen. Die Beschwerdeführerin sei nicht zur Beschwerde befugt im Sinne von Art. 40 Abs. 2 BauG6. Auf die Beschwerde sei daher nicht einzutreten. Im Übrigen sei fraglich, ob die BVE für die Beurteilung der Beschwerde überhaupt zuständig sei. In materieller Hinsicht vertreten die Beschwerdegegner die Auffassung, dass die Nutzungsänderung in der fraglichen Hochparterrewohnung bewilligungspflichtig sei. Eine Baubewilligung liege nicht vor und könne auch nicht nachträglich erteilt werden.