Hinzu komme, dass sich der Betrieb des Salons nicht störend auswirke und das Wohnen an der P.________strasse 97 nicht beeinträchtige. Die Tatsache, dass in der Wohnung ein Salon 4 betrieben werde, sei den Stadtbehörden sei mehr als zehn Jahren bekannt. 5. Am 11. Mai 2004 leitete der Regierungsstatthalter I von Bern die Beschwerde an die kantonale Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (BVE) weiter. Er gab im Sinne eines Meinungsaustausches nach Art. 4 Abs. 2 VRPG4 seine Auffassung bekannt, dass für die Behandlung der Beschwerde die BVE zuständig sei.