Sie habe erst vor kurzem eine Kopie des Entscheids von ihrem Vermieter erhalten. Bereits im Mai 1991 sei in der fraglichen Wohnung ein Massagestudio eingerichtet worden. Seit dem 1. Februar 1999 sei sie Mieterin dieser Wohnung und betreibe den Massagesalon weiter. Die Wohnung sei zugleich ihr fester Wohnsitz. Die gegenwärtige Nutzung der Wohnung, bestehend aus einer Wohnnutzung von etwa 70 % und einer gewerblichen Nutzung von rund 30 %, sei zonenkonform und somit nicht baubewilligungspflichtig. Hinzu komme, dass sich der Betrieb des Salons nicht störend auswirke und das Wohnen an der P.________strasse 97 nicht beeinträchtige.