4. Gegen diesen Entscheid erhob Frau A.________, welche Mieterin der fraglichen Hochparterrewohnung der Liegenschaft P.________strasse 97 ist, am 6. Mai 2004 Beschwerde beim Regierungsstatthalteramt Bern. Sie beantragt, der Bauabschlag und die Wiederherstellungsverfügung seien aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Nutzung des "Objektes" bewilligungsfrei sei. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und es sei die Baubewilligung zu erteilen. Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Entscheid der Stadt Bern sei ihr versehentlich nicht eröffnet worden. Sie habe erst vor kurzem eine Kopie des Entscheids von ihrem Vermieter erhalten.