Am 30. März 2004 erteilte die Baubewilligungsbehörde der Stadt Bern Frau L.________ den Bauabschlag. Gleichzeitig verfügte sie, das Massagestudio im Hochparterre der Liegenschaft P.________strasse 97 sei innert einer Frist von drei Monaten nach Rechtskraft des Entscheides wieder in eine 3-Zimmer-Wohnung umzuwandeln. Die Vorinstanz begründete den Entscheid damit, das Vorhaben widerspreche der Bestimmung von Art. 4 Abs. 2 WERG, wonach die Bewilligung nur dann zu erteilen sei, wenn das Interesse des Grundeigentümers das allgemeine Interesse am Weiterbestand der Wohnnutzung überwiege. Dies sei nicht der Fall.