Die Umnutzung von Wohnen in Gewerbe sei baubewilligungspflichtig und erfordere eine Bewilligung nach WERG1. Da die Umnutzung nicht bewilligungsfähig sei, müsse ein Wiederherstellungsverfahren nach Art. 46 ff. BauG2 eingeleitet werden. 2. Mit Schreiben vom 5. März 2003 teilte das Bauinspektorat der Stadt Bern der Grundeigentümerin der Liegenschaft P.________strasse 97, Frau L.________, mit, die Umnutzung von Wohnraum sei nach Art. 4 BewD3 bewilligungspflichtig. Für die bereits vollzogene Umnutzung sei weder eine Baubewilligung noch eine Bewilligung nach WERG 1 Gesetz vom 9. September 1975 über die Erhaltung von Wohnraum (WErG; BSG 853.1)