1. Die B.________ ist Eigentümerin der Liegenschaften P.________strasse 95 und P.________strasse 99 in Bern. Am 26. September 2002 reichte sie beim Bauinspektorat der Stadt Bern eine baupolizeiliche Anzeige ein. Sie machte geltend, in der Wohnung im Hochparterre der Liegenschaft P.________strasse 97 auf Parzelle Bern GBBl. Nr. Q.________ werde sei einiger Zeit ein Sexsalon betrieben. Diese Nutzung führe zu unzumutbaren Immissionen im Bereich ihrer benachbarten Liegenschaften. Die Umnutzung von Wohnen in Gewerbe sei baubewilligungspflichtig und erfordere eine Bewilligung nach WERG1.