{"Signatur": "BE_VB_001", "Spider": "BE_BVD", "Datum": "2004-09-07", "PDF": {"Datei": "BE_BVD/BE_VB_001_110-2004-60_2004-09-07.pdf", "URL": "https://www.bvd-entscheide.apps.be.ch/tribunavtplus/ServletDownload/110_2004_60_7811dca371768b19355e09c52546d4fc8e57f0057cf5d0ad89943642fe581969e4f858b2e7e8064cff333f4bd40d484b2a3825a911bdd1e79b5c9d7889cc446a1d6dad6fc4548c7751c06124f01a384f7da458330d97cc2980fefad1797e88bf?path=7811dca371768b19355e09c52546d4fc8e57f0057cf5d0ad89943642fe581969e4f858b2e7e8064cff333f4bd40d484b2a3825a911bdd1e79b5c9d7889cc446a1d6dad6fc4548c7751c06124f01a384f7da458330d97cc2980fefad1797e88bf&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=110_2004_60", "Checksum": "8e0407bf8a8fb8a4c8c5150801e743af"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["110 2004 60"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion 07.09.2004 110 2004 60"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction des travaux publics et des transports 07.09.2004 110 2004 60"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion 07.09.2004 110 2004 60"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction des travaux publics et des transports"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Heidi Wiestner"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zonenkonformität eines Massagesalons in der gemischten Wohnzone | Gemeinde"}], "ScrapyJob": "446973/72/1609", "Zeit UTC": "20.01.2025 01:22:39", "Checksum": "a05b491f44c4082722dccea960c1f5a2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion 07.09.2004 110 2004 60\nRegeste:\nZonenkonformität eines Massagesalons in der gemischten Wohnzone | Gemeinde\n\n ENTSCHEID\nDER\nBAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION\n\nRA Nr. 110/2004/60 Bern, 7. September 2004\n\nin der Beschwerdesache zwischen\n\nFrau A.________\nBeschwerdeführerin\n\nund\n\nŸ\nB.________\nBeschwerdegegnerin 1\n\nHerrn C.________\nBeschwerdegegner 2\n\nFrau D.________\nBeschwerdegegnerin 3\n\nHerrn E.________\nBeschwerdegegner 4\n\nF.________\nBeschwerdegegnerin 5\n\nG.________\nBeschwerdegegnerin 6\n\nN.________\nBeschwerdegegnerin 7\n\nFrau H.________\nBeschwerdegegnerin 8\n\nFrau I.________\nBeschwerdegegnerin 9\n\nHerrn J.________\nBeschwerdegegner 10\n\nalle vertreten durch Herrn Fürsprecher K.________\n2\n\nund\n\nFrau L.________\nvon Amtes wegen am Verfahren Beteiligte\n\nvertreten durch Herrn Fürsprecher M.________\n\nsowie\n\nBaubewilligungsbehörde der Stadt Bern, Bauinspektorat, Bundesgasse 38, Postfach\n2731, 3001 Bern\n\nbetreffend die Verfügung der Baubewilligungsbehörde der Stadt Bern vom 30. März 2004\n(Baukontroll-Nr. 03-0279; P.________strasse 97; Massagesalon)\n\nI. Sachverhalt\n\n1. Die B.________ ist Eigentümerin der Liegenschaften P.________strasse 95 und\nP.________strasse 99 in Bern. Am 26. September 2002 reichte sie beim Bauinspektorat\nder Stadt Bern eine baupolizeiliche Anzeige ein. Sie machte geltend, in der Wohnung im\nHochparterre der Liegenschaft P.________strasse 97 auf Parzelle Bern GBBl. Nr.\nQ.________ werde sei einiger Zeit ein Sexsalon betrieben. Diese Nutzung führe zu\nunzumutbaren Immissionen im Bereich ihrer benachbarten Liegenschaften. Die\nUmnutzung von Wohnen in Gewerbe sei baubewilligungspflichtig und erfordere eine\nBewilligung nach WERG1. Da die Umnutzung nicht bewilligungsfähig sei, müsse ein\nWiederherstellungsverfahren nach Art. 46 ff. BauG2 eingeleitet werden.\n\n2. Mit Schreiben vom 5. März 2003 teilte das Bauinspektorat der Stadt Bern der\nGrundeigentümerin der Liegenschaft P.________strasse 97, Frau L.________, mit, die\nUmnutzung von Wohnraum sei nach Art. 4 BewD3 bewilligungspflichtig. Für die bereits\nvollzogene Umnutzung sei weder eine Baubewilligung noch eine Bewilligung nach WERG\n\n1 Gesetz vom 9. September 1975 über die Erhaltung von Wohnraum (WErG; BSG 853.1)\n\n2 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721)\n\n3 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (BewD; BSG 725.1)\n3\n\nerteilt worden. Sie werde daher aufgefordert, den fraglichen Wohnraum im Hochparterre\nihrer Liegenschaft an der P.________strasse 97 ohne Verzug wieder dem Wohnzweck\nzuzuführen oder innert 30 Tagen ein nachträgliches Baugesuch und ein Gesuch nach\nWERG einzureichen.\n\nAm 20. Juni 2003 reichte Frau L.________ beim Bauinspektorat der Stadt Bern ein\nnachträgliches Baugesuch und ein Gesuch nach WERG ein. Das Bauinspektorat der Stadt\nBern veranlasste daraufhin die Publikation des nachträglichen Baugesuchs im Anzeiger\nder Region Bern. Gegen das Baugesuch gingen mehrere Einsprachen ein.\n\nAm 30. März 2004 erteilte die Baubewilligungsbehörde der Stadt Bern Frau L.________\nden Bauabschlag. Gleichzeitig verfügte sie, das Massagestudio im Hochparterre der\nLiegenschaft P.________strasse 97 sei innert einer Frist von drei Monaten nach\nRechtskraft des Entscheides wieder in eine 3-Zimmer-Wohnung umzuwandeln. Die\nVorinstanz begründete den Entscheid damit, das Vorhaben widerspreche der Bestimmung\nvon Art. 4 Abs. 2 WERG, wonach die Bewilligung nur dann zu erteilen sei, wenn das\nInteresse des Grundeigentümers das allgemeine Interesse am Weiterbestand der\nWohnnutzung überwiege. Dies sei nicht der Fall.\n\n4. Gegen diesen Entscheid erhob Frau A.________, welche Mieterin der fraglichen\nHochparterrewohnung der Liegenschaft P.________strasse 97 ist, am 6. Mai 2004\nBeschwerde beim Regierungsstatthalteramt Bern. Sie beantragt, der Bauabschlag und die\nWiederherstellungsverfügung seien aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Nutzung\ndes \"Objektes\" bewilligungsfrei sei. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid\naufzuheben und es sei die Baubewilligung zu erteilen. Die Beschwerdeführerin macht\ngeltend, der Entscheid der Stadt Bern sei ihr versehentlich nicht eröffnet worden. Sie habe\nerst vor kurzem eine Kopie des Entscheids von ihrem Vermieter erhalten. Bereits im Mai\n1991 sei in der fraglichen Wohnung ein Massagestudio eingerichtet worden. Seit dem 1.\nFebruar 1999 sei sie Mieterin dieser Wohnung und betreibe den Massagesalon weiter. Die\nWohnung sei zugleich ihr fester Wohnsitz. Die gegenwärtige Nutzung der Wohnung,\nbestehend aus einer Wohnnutzung von etwa 70 % und einer gewerblichen Nutzung von\nrund 30 %, sei zonenkonform und somit nicht baubewilligungspflichtig. Hinzu komme, dass\nsich der Betrieb des Salons nicht störend auswirke und das Wohnen an der\nP.________strasse 97 nicht beeinträchtige. Die Tatsache, dass in der Wohnung ein Salon\n4\n\nbetrieben werde, sei den Stadtbehörden sei mehr als zehn Jahren bekannt.\n\n5. Am 11. Mai 2004 leitete der Regierungsstatthalter I von Bern die Beschwerde an die\nkantonale Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (BVE) weiter. Er gab im Sinne eines\nMeinungsaustausches nach Art. 4 Abs. 2 VRPG4 seine Auffassung bekannt, dass für die\nBehandlung der Beschwerde die BVE zuständig sei.\n\n"}