9 Verordnung über die Gebühren der Kantonsverwaltung vom 22. Februar 1995; GebV; BSG 154.21) 8 III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Entscheid der Gemeinde Konolfingen vom 10. März 2004 wird bestätigt. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Von den Schlussbemerkungen des Beschwerdeführers wird Kenntnis gegeben. IV. Eröffnung