6. a) Gemäss Art. 108 Abs. 1 VRPG sind die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Der Beschwerdeführer, dessen Beschwerde abzuweisen ist, hat daher die Verfahrenskosten zu tragen. Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr und den Beweiskosten (Art. 103 Abs. 1 VRPG). Die Pauschalgebühr wird festgesetzt auf Fr. 700.- (Art. 103 Abs. 2 VRPG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 1 GebV9). Die Beweiskosten belaufen sich auf Fr. 300.- (Augenschein). Die Verfahrenskosten betragen somit Fr. 1'000.-. b) Parteikosten werden keine gesprochen (Art. 104 Abs. 1 und 3 VRPG).