b) Wie bereits in Erwägung 3 ausgeführt, ist das vom Beschwerdeführer erwähnte Vergleichsobjekt beim H.________ -Einkaufszentrum nicht mit der vorliegenden Hinweistafel vergleichbar. Im Unterschied zum vorliegenden Projekt liegt das Vergleichsobjekt beim H.________ -Einkaufszentrum auf der Parzelle des entsprechenden Betriebes und in dessen unmittelbarer und sichtbarer Nähe. Dort besteht ein unmittelbarer örtlicher Zusammenhang zwischen der Reklametafel und dem H.________ - Einkaufszentrum. Es handelt sich dabei um eine Firmenanschrift im Sinn von Art. 95 Abs. 6 SSV.