__" geführt werden. Zudem besteht bereits ein brauner touristischer Wegweiser mit der Aufschrift "G.________". Dieser ist zwar weniger auffällig als die geplante Reklametafel, hat aber dennoch eine gewisse Hinweisfunktion. f) Auch aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen und der Bauabschlag der Vorinstanz zu bestätigen. 5. a) Aus den geltend gemachten Vergleichsobjekten kann der Beschwerdeführer 8 Fotos zum Augenschein vom 15. Juni 2004, Seite 2, oberstes Bild; siehe auch Beilage zum vorliegenden Entscheid 7 nichts zu seinen Gunsten ableiten: