e) Der Beschwerdeführer macht geltend, die Hinweistafel erhöhe im fraglichen Bereich die Verkehrssicherheit, "weil der Suchverkehr dadurch erheblich eingedämmt" werde. Es mag sein, dass die vorgesehene Reklametafel einzelne anreisende Gäste vor unnötigem Suchverkehr bewahrt. Dies reduziert jedoch die oben erwähnte Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit nicht. Zudem kann der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Suchverkehr mit anderen Mitteln verhindert oder wenigstens minimiert werden. Durch eine genaue Wegbeschreibung mit übersichtlichem Plan im Internet oder auf der Buchungsbestätigung können die Gäste zum Hotel "G.________" geführt werden.