Das Vorhaben verstösst gegen Vorschriften der Verkehrssicherheit (Art. 96 Abs. 1 SSV beziehungsweise Art. 96 Abs. 1 Bst. d SSV). An dieser Beurteilung würde sich auch nichts ändern, wenn die Reklametafel - wie im ursprünglichen Projekt vorgesehen - innerhalb des Strassenabstandes erstellt würde.