Demnach sind Strassenreklamen untersagt, die die Verkehrssicherheit beeinträchtigen, mit Signalen oder Markierungen verwechselt werden oder durch ihre Ausgestaltung deren Wirkung herabsetzen könnten. Unzulässig sind insbesondere Strassenreklamen im Bereich von Kuppen und Bahnübergängen sowie im Bereich von unübersichtlichen Kurven, Verzweigungen oder Engpässen (Art. 96 Abs. 1 Bst. a SSV). c) Das SVSA kommt im Baubewilligungsverfahren und im vorliegenden Baubeschwerdeverfahren zum Schluss, die Reklame wirke durch ihre Gestaltung