Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers besteht also kein unmittelbarer örtlicher Zusammenhang zwischen Reklametafel und Schlossareal. Anders als beim vom Beschwerdeführer erwähnten Vergleichsobjekt beim H.________ -Einkaufszentrum handelt es sich im vorliegenden Fall nicht um eine Firmenanschrift gemäss Art. 95 Abs. 6 SSV, sondern um eine Fremdreklame für einen Betrieb, der mit dem Standort der Reklame in keinem (direkten) örtlichen Zusammenhang mehr steht (Art. 95 Abs. 4 SSV). Somit steht fest, dass es sich vorliegend um eine Reklame handelt, die auf ein abseits der Strasse gelegenes Ziel hinweist.