Konolfingen-Thun. Das Schlossareal ist von der Verzweigung mit der vorgesehenen Reklametafel aus nicht zu erkennen. Mit dieser zurückversetzten Lage begründet der Beschwerdeführer denn auch die Notwendigkeit für eine Hinweistafel an der Hauptstrasse. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers besteht also kein unmittelbarer örtlicher Zusammenhang zwischen Reklametafel und Schlossareal.