b) Reklamen, die auf abseits der Strasse gelegene Ziele hinweisen, sind gemäss Art. 96 Abs. 4 SSV6 unzulässig. Anders als die Tafel direkt vor dem Schlossareal und das vom Beschwerdeführer erwähnte Vergleichsobjekt beim H.________ -Einkaufszentrum liegt die hier zu beurteilende Reklametafel nicht auf der Parzelle des entsprechenden Betriebes und nicht in dessen unmittelbarer und sichtbarer Nähe, sondern in einer Entfernung von ca. 200 m. Dazwischen befinden sich mehrere grosse Gebäude und die Bahnlinie 4 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 5 siehe pag. 19, 25 und 26 der Vorakten