3. a) Der Beschwerdeführer bestreitet, dass es sich bei der vorgesehenen Reklametafel um einen Hinweis auf ein abseits der Strasse gelegenes Ziel handelt. Das -Schloss G.________ liege unmittelbar nach der Verzweigung. Die Reklametafel stehe in einem unmittelbaren Zusammenhang zur Lage des Schlosses.