c) Der Beschwerdeführer führt nicht aus, weshalb das abgeänderte Gesuch dem SVSA erneut hätte zur Stellungnahme unterbreitet werden müssen. Gemäss Art. 22 Abs. 1 BewD konsultiert die Baubewilligungsbehörde die zuständige kantonale Fachstelle, wenn gegen ein Vorhaben Bedenken oder Einwände zum Beispiel betreffend die Gefährdung der Sicherheit bestehen, die nicht offensichtlich unbegründet sind. Die Gemeinde hat das für Fragen der Verkehrssicherheit zuständige SVSA zum ursprünglichen Baugesuch beigezogen5. Das abgeänderte Projekt vom 21. Januar 2004 sieht neu einen Strassenabstand von 5 m (statt 3 m) vor und verzichtet auf die Aufschrift "200 m ".