Der Bauabschlag erfolgte am 10. März 2004. Entgegen den Ausführungen des Beschwerderführers wurde der angefochtene Bauabschlag also nicht vor, sondern nach Ablauf der Einsprachefrist verfügt. Im Übrigen wäre es auch unproblematisch gewesen, wenn der (für den Bauherrn) negative Entscheid vor Ablauf der Einsprachefrist gefällt worden wäre. Gemäss Art. 24 BewD3 kann die Baubewilligungsbehörde ein nicht bewilligungsfähiges Baugesuch ohne Bekanntmachung abweisen, da damit im Sinn allfälliger Einsprachen entschieden wird. Dies steht in Einklang mit 2 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721)