b) Es ist fraglich, ob der Beschwerdeführer überhaupt ein rechtlich geschütztes Interesse an der Rüge hat, der Entscheid hätte nicht vor Ablauf der Einsprachefrist getroffen werden dürfen. Es ist nämlich nicht ersichtlich, inwiefern er durch den vorzeitigen Entscheid beschwert sein könnte. Diese Frage kann jedoch offen gelassen werden, da diese Rüge sowieso materiell unbegründet ist: Die Publikation des (abgeänderten) Baugesuchs im Amtsanzeiger erfolgte am 30. Januar 2004 und am 6. Februar 2004. Die Einsprachefrist dauerte bis zum 1. März 2004. Der Bauabschlag erfolgte am 10. März 2004.