2. a) Der Beschwerdeführer rügt formelle Mängel des angefochtenen Entscheides. In verschiedener Beziehung entspreche das Vorgehen der Gemeinde nicht den Anforderungen des gesetzlich geregelten Baubewilligungsverfahrens (Art. 5 der Beschwerde). Der Entscheid hätte nicht vor Ablauf der Einsprachefrist getroffen werden dürfen (Erwägung 2b). Das abgeänderte Gesuch sei dem SVSA nicht erneut zur Stellungnahme unterbreitet worden (Erwägung 2c).