2. Dagegen reichte der Beschwerdeführer am 12. April 2004 bei der Bau-, Verkehrsund Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) Beschwerde ein. Er beantragt die Aufhebung des Bauabschlages vom 10. März 2004 und die Erteilung des Baubewilligung, eventuell die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Er macht insbesondere geltend, die Verkehrssicherheit werde durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt, sondern erhöht. 3. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, führte den Schriftenwechsel durch. Die Gemeinde und das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern (SVSA) beantragen in ihren Stellungnahmen die Abweisung der Beschwerde.