{"Signatur": "BE_VB_001", "Spider": "BE_BVD", "Datum": "2004-10-15", "PDF": {"Datei": "BE_BVD/BE_VB_001_110-2004-40_2004-10-15.pdf", "URL": "https://www.bvd-entscheide.apps.be.ch/tribunavtplus/ServletDownload/110_2004_40_7811dca371768b19355e09c52546d4fc8e57f0057cf5d0ad89943642fe581969e4f858b2e7e8064cff333f4bd40d484bdb07273fdda780ff99b8d7af6cde464e28e89ba13c7de26ecce8fe36bf7ae4ac746444839d1fe3caf74d009e87cc7e45?path=7811dca371768b19355e09c52546d4fc8e57f0057cf5d0ad89943642fe581969e4f858b2e7e8064cff333f4bd40d484bdb07273fdda780ff99b8d7af6cde464e28e89ba13c7de26ecce8fe36bf7ae4ac746444839d1fe3caf74d009e87cc7e45&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=110_2004_40", "Checksum": "f7edf82a814421c5c86d4264b989e4f8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["110 2004 40"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion 15.10.2004 110 2004 40"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction des travaux publics et des transports 15.10.2004 110 2004 40"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion 15.10.2004 110 2004 40"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction des travaux publics et des transports"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Heidi Wiestner"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit durch eine Reklame (Art. 96 SSV) | Konolfingen"}], "ScrapyJob": "446973/72/1609", "Zeit UTC": "20.01.2025 01:16:58", "Checksum": "db994b231d02f4f2723b7db263db9c53", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion 15.10.2004 110 2004 40\nRegeste:\nBeeinträchtigung der Verkehrssicherheit durch eine Reklame (Art. 96 SSV) | Konolfingen\n\n ENTSCHEID\nDER\nBAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION\n\nRA Nr. 110/2004/40 Bern, 15. Oktober 2004\n\nin der Beschwerdesache zwischen\n\nA.________\nBeschwerdeführer\n\nvertreten durch Herrn Fürsprecher B.________\n\nund\n\nŸ\nBaubewilligungsbehörde der Gemeinde Konolfingen, Gemeindeverwaltung,\nBernstrasse 1, 3510 Konolfingen\n\nA.________\n\nbetreffend die Verfügung der Gemeinde Konolfingen vom 10. März 2004 (Baugesuch\n2003/91; Reklame)\n\nI. Sachverhalt\n\n1. Der Beschwerdeführer betreibt das Schloss E.________ beim Bahnhof F.________\nin Konolfingen. Das Hotel liegt ca. 200 m von der Hauptstrasse (D._______strasse)\nentfernt. Der Beschwerdeführer möchte die Gäste bei der Abzweigung von der\nD.________strasse mit einer Reklametafel auf das Hotel beziehungsweise den Weg dahin\naufmerksam machen. Zu diesem Zweck reichte er am 8. Dezember 2003 bei der\nGemeinde ein Baugesuch ein für eine \"Hauptanschrift freistehend\" auf Parzelle\nKonolfingen Grundbuchblatt Nr. C.________. Die Parzelle liegt in der Kernzone 2. Am\n21. Januar 2004 änderte er das Projekt geringfügig ab (Strassenabstand neu 5 m statt 3 m;\nWeglassen der Aufschrift \"200 m \").\n2\n\nMit Gesamtentscheid vom 10. März 2004 erteilte die Gemeinde Konolfingen den\nBauabschlag.\n\n2. Dagegen reichte der Beschwerdeführer am 12. April 2004 bei der Bau-, Verkehrsund Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) Beschwerde ein. Er beantragt die\nAufhebung des Bauabschlages vom 10. März 2004 und die Erteilung des Baubewilligung,\neventuell die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Er macht insbesondere geltend,\ndie Verkehrssicherheit werde durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt, sondern erhöht.\n\n3. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, führte den\nSchriftenwechsel durch. Die Gemeinde und das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des\nKantons Bern (SVSA) beantragen in ihren Stellungnahmen die Abweisung der\nBeschwerde.\n\nDas Rechtsamt führte im Beisein der Beteiligten und eines Vertreters des SVSA einen\nAugenschein mit Instruktionsverhandlung durch. Die Beteiligten erhielten Gelegenheit, sich\nzum Protokoll des Augenscheins zu äussern und Schlussbemerkungen einzureichen.\n\n4. Auf die Rechtsschriften sowie auf das Ergebnis des Augenscheins wird, soweit für\nden Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.\n\n1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und\n\nEnergiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191)\n3\n\nII. Erwägungen\n\n1. Die BVE prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen.\n\nBauentscheide können nach Art. 40 BauG2 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit\nBaubeschwerde bei der BVE angefochten werden. Die BVE ist somit zur Beurteilung der\nBeschwerde zuständig. Beschwerdebefugt sind die Baugesuchsteller, die Einsprecher im\nRahmen ihrer Einsprachegründe und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 40 Abs. 2\nBauG). Der Beschwerdeführer ist als abgewiesener Baugesuchsteller durch den vorinstanzlichen Bauentscheid beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf\ndie form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.\n\n2. a) Der Beschwerdeführer rügt formelle Mängel des angefochtenen Entscheides. In\nverschiedener Beziehung entspreche das Vorgehen der Gemeinde nicht den\nAnforderungen des gesetzlich geregelten Baubewilligungsverfahrens (Art. 5 der\nBeschwerde). Der Entscheid hätte nicht vor Ablauf der Einsprachefrist getroffen werden\ndürfen (Erwägung 2b). Das abgeänderte Gesuch sei dem SVSA nicht erneut zur\nStellungnahme unterbreitet worden (Erwägung 2c).\n\nb) Es ist fraglich, ob der Beschwerdeführer überhaupt ein rechtlich geschütztes\nInteresse an der Rüge hat, der Entscheid hätte nicht vor Ablauf der Einsprachefrist\ngetroffen werden dürfen. Es ist nämlich nicht ersichtlich, inwiefern er durch den vorzeitigen\nEntscheid beschwert sein könnte. Diese Frage kann jedoch offen gelassen werden, da\ndiese Rüge sowieso materiell unbegründet ist: Die Publikation des (abgeänderten)\nBaugesuchs im Amtsanzeiger erfolgte am 30. Januar 2004 und am 6. Februar 2004. Die\nEinsprachefrist dauerte bis zum 1. März 2004. Der Bauabschlag erfolgte am 10. März\n2004. Entgegen den Ausführungen des Beschwerderführers wurde der angefochtene\nBauabschlag also nicht vor, sondern nach Ablauf der Einsprachefrist verfügt. Im Übrigen\nwäre es auch unproblematisch gewesen, wenn der (für den Bauherrn) negative Entscheid\nvor Ablauf der Einsprachefrist gefällt worden wäre. Gemäss Art. 24 BewD3 kann die\nBaubewilligungsbehörde ein nicht bewilligungsfähiges Baugesuch ohne Bekanntmachung\nabweisen, da damit im Sinn allfälliger Einsprachen entschieden wird. Dies steht in Einklang mit\n\n2 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721)\n\n3 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1)\n4\n\nder allgemeinen Bestimmung von Art. 21 Abs. 1 Bst. c VRPG4, wonach auf die Anhörung von\nParteien verzichtet werden kann, soweit deren Begehren entsprochen wird. Umso mehr muss\nes in solchen Fällen möglich sein, einem publizierten Bauvorhaben schon vor Ablauf der\nEinsprachefrist den Bauabschlag zu erteilen, wenn sich in der Zwischenzeit ergeben hat, dass\ndie Baubewilligung sowieso nicht erteilt werden kann.\n\n"}