ENTSCHEID DER BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION RA Nr. 110/2004/40 Bern, 15. Oktober 2004 in der Beschwerdesache zwischen A.________ Beschwerdeführer vertreten durch Herrn Fürsprecher B.________ und Ÿ Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Konolfingen, Gemeindeverwaltung, Bernstrasse 1, 3510 Konolfingen A.________ betreffend die Verfügung der Gemeinde Konolfingen vom 10. März 2004 (Baugesuch 2003/91; Reklame) I. Sachverhalt 1. Der Beschwerdeführer betreibt das Schloss E.________ beim Bahnhof F.________ in Konolfingen. Das Hotel liegt ca. 200 m von der Hauptstrasse (D._______strasse) entfernt. Der Beschwerdeführer möchte die Gäste bei der Abzweigung von der D.________strasse mit einer Reklametafel auf das Hotel beziehungsweise den Weg dahin aufmerksam machen. Zu diesem Zweck reichte er am 8. Dezember 2003 bei der Gemeinde ein Baugesuch ein für eine "Hauptanschrift freistehend" auf Parzelle Konolfingen Grundbuchblatt Nr. C.________. Die Parzelle liegt in der Kernzone 2. Am 21. Januar 2004 änderte er das Projekt geringfügig ab (Strassenabstand neu 5 m statt 3 m; Weglassen der Aufschrift "200 m "). 2 Mit Gesamtentscheid vom 10. März 2004 erteilte die Gemeinde Konolfingen den Bauabschlag. 2. Dagegen reichte der Beschwerdeführer am 12. April 2004 bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) Beschwerde ein. Er beantragt die Aufhebung des Bauabschlages vom 10. März 2004 und die Erteilung des Baubewilligung, eventuell die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Er macht insbesondere geltend, die Verkehrssicherheit werde durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt, sondern erhöht. 3. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, führte den Schriftenwechsel durch. Die Gemeinde und das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern (SVSA) beantragen in ihren Stellungnahmen die Abweisung der Beschwerde. Das Rechtsamt führte im Beisein der Beteiligten und eines Vertreters des SVSA einen Augenschein mit Instruktionsverhandlung durch. Die Beteiligten erhielten Gelegenheit, sich zum Protokoll des Augenscheins zu äussern und Schlussbemerkungen einzureichen. 4. Auf die Rechtsschriften sowie auf das Ergebnis des Augenscheins wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191) 3 II. Erwägungen 1. Die BVE prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen. Bauentscheide können nach Art. 40 BauG2 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVE angefochten werden. Die BVE ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. Beschwerdebefugt sind die Baugesuchsteller, die Einsprecher im Rahmen ihrer Einsprachegründe und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 40 Abs. 2 BauG). Der Beschwerdeführer ist als abgewiesener Baugesuchsteller durch den vor- instanzlichen Bauentscheid beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. a) Der Beschwerdeführer rügt formelle Mängel des angefochtenen Entscheides. In verschiedener Beziehung entspreche das Vorgehen der Gemeinde nicht den Anforderungen des gesetzlich geregelten Baubewilligungsverfahrens (Art. 5 der Beschwerde). Der Entscheid hätte nicht vor Ablauf der Einsprachefrist getroffen werden dürfen (Erwägung 2b). Das abgeänderte Gesuch sei dem SVSA nicht erneut zur Stellungnahme unterbreitet worden (Erwägung 2c). b) Es ist fraglich, ob der Beschwerdeführer überhaupt ein rechtlich geschütztes Interesse an der Rüge hat, der Entscheid hätte nicht vor Ablauf der Einsprachefrist getroffen werden dürfen. Es ist nämlich nicht ersichtlich, inwiefern er durch den vorzeitigen Entscheid beschwert sein könnte. Diese Frage kann jedoch offen gelassen werden, da diese Rüge sowieso materiell unbegründet ist: Die Publikation des (abgeänderten) Baugesuchs im Amtsanzeiger erfolgte am 30. Januar 2004 und am 6. Februar 2004. Die Einsprachefrist dauerte bis zum 1. März 2004. Der Bauabschlag erfolgte am 10. März 2004. Entgegen den Ausführungen des Beschwerderführers wurde der angefochtene Bauabschlag also nicht vor, sondern nach Ablauf der Einsprachefrist verfügt. Im Übrigen wäre es auch unproblematisch gewesen, wenn der (für den Bauherrn) negative Entscheid vor Ablauf der Einsprachefrist gefällt worden wäre. Gemäss Art. 24 BewD3 kann die Baubewilligungsbehörde ein nicht bewilligungsfähiges Baugesuch ohne Bekanntmachung abweisen, da damit im Sinn allfälliger Einsprachen entschieden wird. Dies steht in Einklang mit 2 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721) 3 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1) 4 der allgemeinen Bestimmung von Art. 21 Abs. 1 Bst. c VRPG4, wonach auf die Anhörung von Parteien verzichtet werden kann, soweit deren Begehren entsprochen wird. Umso mehr muss es in solchen Fällen möglich sein, einem publizierten Bauvorhaben schon vor Ablauf der Einsprachefrist den Bauabschlag zu erteilen, wenn sich in der Zwischenzeit ergeben hat, dass die Baubewilligung sowieso nicht erteilt werden kann. c) Der Beschwerdeführer führt nicht aus, weshalb das abgeänderte Gesuch dem SVSA erneut hätte zur Stellungnahme unterbreitet werden müssen. Gemäss Art. 22 Abs. 1 BewD konsultiert die Baubewilligungsbehörde die zuständige kantonale Fachstelle, wenn gegen ein Vorhaben Bedenken oder Einwände zum Beispiel betreffend die Gefährdung der Sicherheit bestehen, die nicht offensichtlich unbegründet sind. Die Gemeinde hat das für Fragen der Verkehrssicherheit zuständige SVSA zum ursprünglichen Baugesuch beigezogen5. Das abgeänderte Projekt vom 21. Januar 2004 sieht neu einen Strassenabstand von 5 m (statt 3 m) vor und verzichtet auf die Aufschrift "200 m ". Nur der Verzicht der Aufschrift "200 m " bezieht sich auf einen Einwand des SVSA. Den anderen Bedenken des SVSA, insbesondere denjenigen bezüglich Verkehrssicherheit, hat die Projektänderung nicht Rechnung getragen. Ein erneuter Beizug des SVSA war nicht mehr zwingend nötig. Auch diesbezüglich leidet das vorinstanzliche Verfahren nicht an einem formellen Mangel. 3. a) Der Beschwerdeführer bestreitet, dass es sich bei der vorgesehenen Reklametafel um einen Hinweis auf ein abseits der Strasse gelegenes Ziel handelt. Das -Schloss G.________ liege unmittelbar nach der Verzweigung. Die Reklametafel stehe in einem unmittelbaren Zusammenhang zur Lage des Schlosses. b) Reklamen, die auf abseits der Strasse gelegene Ziele hinweisen, sind gemäss Art. 96 Abs. 4 SSV6 unzulässig. Anders als die Tafel direkt vor dem Schlossareal und das vom Beschwerdeführer erwähnte Vergleichsobjekt beim H.________ -Einkaufszentrum liegt die hier zu beurteilende Reklametafel nicht auf der Parzelle des entsprechenden Betriebes und nicht in dessen unmittelbarer und sichtbarer Nähe, sondern in einer Entfernung von ca. 200 m. Dazwischen befinden sich mehrere grosse Gebäude und die Bahnlinie 4 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 5 siehe pag. 19, 25 und 26 der Vorakten 6 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV; SR 741.21) 5 Konolfingen-Thun. Das Schlossareal ist von der Verzweigung mit der vorgesehenen Reklametafel aus nicht zu erkennen. Mit dieser zurückversetzten Lage begründet der Beschwerdeführer denn auch die Notwendigkeit für eine Hinweistafel an der Hauptstrasse. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers besteht also kein unmittelbarer örtlicher Zusammenhang zwischen Reklametafel und Schlossareal. Anders als beim vom Beschwerdeführer erwähnten Vergleichsobjekt beim H.________ -Einkaufszentrum handelt es sich im vorliegenden Fall nicht um eine Firmenanschrift gemäss Art. 95 Abs. 6 SSV, sondern um eine Fremdreklame für einen Betrieb, der mit dem Standort der Reklame in keinem (direkten) örtlichen Zusammenhang mehr steht (Art. 95 Abs. 4 SSV). Somit steht fest, dass es sich vorliegend um eine Reklame handelt, die auf ein abseits der Strasse gelegenes Ziel hinweist. An dieser Beurteilung ändert nichts, dass mit der Projektänderung auf die Aufschrift "200 m " verzichtet werden soll. Der Beschwerdeführer selber führt aus, dass die Reklametafel auf die Zufahrt zum Schloss G.________ hinweisen soll. Solche Reklamen sind gemäss Art. 96 Abs. 4 SSV unzulässig. Die Beschwerde ist abzuweisen. Der Bauabschlag der Vorinstanz ist zu bestätigen. 4. a) Die Gemeinde und das SVSA gehen davon aus, dass die vorgesehene Reklametafel die Verkehrssicherheit beeinträchtigt. Der Beschwerdeführer bestreitet dies. b) Gemäss Art. 6 Abs. 1 SVG7 sind im Bereich der für Motorfahrzeuge oder Fahrräder offenen Strassen Reklamen und andere Ankündigungen untersagt, die zu Verwechslung mit Signalen oder Markierungen Anlass geben oder sonst, namentlich durch Ablenkung der Strassenbenützer, die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnten. Die entsprechende Ausführungsbestimmung ist Art. 96 Abs. 1 SSV. Demnach sind Strassenreklamen untersagt, die die Verkehrssicherheit beeinträchtigen, mit Signalen oder Markierungen verwechselt werden oder durch ihre Ausgestaltung deren Wirkung herabsetzen könnten. Unzulässig sind insbesondere Strassenreklamen im Bereich von Kuppen und Bahnübergängen sowie im Bereich von unübersichtlichen Kurven, Verzweigungen oder Engpässen (Art. 96 Abs. 1 Bst. a SSV). c) Das SVSA kommt im Baubewilligungsverfahren und im vorliegenden Baubeschwerdeverfahren zum Schluss, die Reklame wirke durch ihre Gestaltung 7 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) 6 verkehrsablenkend, insbesondere für die von Bern herkommenden Fahrzeuge. Durch die unmittelbare Nähe der verkehrsablenkenden Reklame zum bestehenden Fussgängerstreifen würden die Fussgänger, die die Strasse überquerten, in erhöhtem Masse gefährdet. Das SVSA hat anlässlich des Augenscheins vom 15. Juni 2004 seine Beurteilung vor Ort erläutert. d) Die BVE hat sich am Augenschein vom 15. Juni 2004 selber einen Eindruck vor Ort verschafft. Sie kann sich der Beurteilung durch das SVSA anschliessen. Die vorgesehene Reklametafel könnte zu Verwechslungen mit den bestehenden Signalen führen und deren Wirkung herabsetzen, insbesondere für die von Bern herkommenden Fahrzeuge. Das ist aus dem beigelegten Foto8 ohne Weiteres ersichtlich. Auch die Wirkung des Fussgängerstreifens würde herabgesetzt. Das Vorhaben verstösst gegen Vorschriften der Verkehrssicherheit (Art. 96 Abs. 1 SSV beziehungsweise Art. 96 Abs. 1 Bst. d SSV). An dieser Beurteilung würde sich auch nichts ändern, wenn die Reklametafel - wie im ursprünglichen Projekt vorgesehen - innerhalb des Strassenabstandes erstellt würde. e) Der Beschwerdeführer macht geltend, die Hinweistafel erhöhe im fraglichen Bereich die Verkehrssicherheit, "weil der Suchverkehr dadurch erheblich eingedämmt" werde. Es mag sein, dass die vorgesehene Reklametafel einzelne anreisende Gäste vor unnötigem Suchverkehr bewahrt. Dies reduziert jedoch die oben erwähnte Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit nicht. Zudem kann der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Suchverkehr mit anderen Mitteln verhindert oder wenigstens minimiert werden. Durch eine genaue Wegbeschreibung mit übersichtlichem Plan im Internet oder auf der Buchungsbestätigung können die Gäste zum Hotel "G.________" geführt werden. Zudem besteht bereits ein brauner touristischer Wegweiser mit der Aufschrift "G.________". Dieser ist zwar weniger auffällig als die geplante Reklametafel, hat aber dennoch eine gewisse Hinweisfunktion. f) Auch aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen und der Bauabschlag der Vorinstanz zu bestätigen. 5. a) Aus den geltend gemachten Vergleichsobjekten kann der Beschwerdeführer 8 Fotos zum Augenschein vom 15. Juni 2004, Seite 2, oberstes Bild; siehe auch Beilage zum vorliegenden Entscheid 7 nichts zu seinen Gunsten ableiten: b) Wie bereits in Erwägung 3 ausgeführt, ist das vom Beschwerdeführer erwähnte Vergleichsobjekt beim H.________ -Einkaufszentrum nicht mit der vorliegenden Hinweistafel vergleichbar. Im Unterschied zum vorliegenden Projekt liegt das Vergleichsobjekt beim H.________ -Einkaufszentrum auf der Parzelle des entsprechenden Betriebes und in dessen unmittelbarer und sichtbarer Nähe. Dort besteht ein unmittelbarer örtlicher Zusammenhang zwischen der Reklametafel und dem H.________ - Einkaufszentrum. Es handelt sich dabei um eine Firmenanschrift im Sinn von Art. 95 Abs. 6 SSV. c) Die Hinweistafel auf das Restaurant im I.________ wurde gemäss Auskunft der Gemeinde widerrechtlich angebracht und musste deshalb in der Zwischenzeit entfernt werden. Die Gemeinde hat für die Beseitigung des widerrechtlichen Zustandes gesorgt und will keine ständige, vom Gesetz abweichende Praxis zulassen. Damit kann sich der Beschwerdeführer nicht auf eine Gleichbehandlung im Unrecht berufen. d) Zusammenfassend steht fest, dass die Beschwerde abzuweisen und der Bauabschlag der Vorinstanz zu bestätigen ist. 6. a) Gemäss Art. 108 Abs. 1 VRPG sind die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Der Beschwerdeführer, dessen Beschwerde abzuweisen ist, hat daher die Verfahrenskosten zu tragen. Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr und den Beweiskosten (Art. 103 Abs. 1 VRPG). Die Pauschalgebühr wird festgesetzt auf Fr. 700.- (Art. 103 Abs. 2 VRPG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 1 GebV9). Die Beweiskosten belaufen sich auf Fr. 300.- (Augenschein). Die Verfahrenskosten betragen somit Fr. 1'000.-. b) Parteikosten werden keine gesprochen (Art. 104 Abs. 1 und 3 VRPG). 9 Verordnung über die Gebühren der Kantonsverwaltung vom 22. Februar 1995; GebV; BSG 154.21) 8 III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Entscheid der Gemeinde Konolfingen vom 10. März 2004 wird bestätigt. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Von den Schlussbemerkungen des Beschwerdeführers wird Kenntnis gegeben. IV. Eröffnung - Herrn Fürsprecher B.________, als Gerichtsurkunde - Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Konolfingen, Gemeindeverwaltung, als Gerichtsurkunde, mit Beilage gemäss Ziffer 4 - A.________, A-Post, mit Beilage gemäss Ziffer 4 - Regierungsstatthalter von Konolfingen, zur Kenntnis BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION Die Direktorin B. Egger-Jenzer, Regierungsrätin