1. Die Beschwerden werden gutgeheissen. Die Baubewilligung der Gemeinde Vinelz vom 26. Januar 2004 wird aufgehoben. Den Beschwerdegegnern wird für den Umbau und die Renovation des Ferienhauses Nr. 365 auf Parzelle Vinelz Gbbl. Nr. I.________ (abgeändertes Projekt mit Plänen vom 17.9.2004) der Bauabschlag erteilt. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.00 werden den Beschwerdegegnern auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Die Beschwerdegegner haben den Beschwerdeführenden 1 und 2 die Parteikosten im Umfang von Fr. 6'731.10 zu ersetzen. IV. Eröffnung