Der Anwalt der Beschwerdeführenden 1 und 2 weist in seiner Kostennote einen Zeitaufwand von rund 35 Stunden und ein Honorar von Fr. 7'992.50 aus. Dieser Betrag erscheint in Anbetracht der vorliegenden Streitsache als zu hoch. Im vorliegenden Fall ist es angemessen, das Honorar auf Fr. 6'000.00 festzusetzen. Hinzu kommen Auslagen in der Höhe von Fr. 255.65 und die Mehrwertsteuer von Fr. 475.45. Die gesamten Parteikosten betragen somit Fr. 6'731.10. 16 Dekret vom 6. November 1973 über die Anwaltsgebühren (DAG; BSG 168.81) 13 III. Entscheid