b) Nach Art. 108 Abs. 3 haben die unterliegenden Beschwerdegegner den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden 1 und 2 die Parteikosten zu ersetzen. Der Gebührenrahmen in Streitigkeiten ohne bestimmten Streitwert beträgt Fr. 400.00 bis Fr. 11'800.00 (Art. 13 Abs. 1 DAG16). Innerhalb dieses Rahmens bemisst sich die Gebühr nach Art. 4 und 13 DAG (Verantwortung, Zeitaufwand, Bedeutung, wirtschaftliche Verhältnisse). Dabei ist primär auf den nach den Umständen gebotenen Zeitaufwand abzustellen. Der Anwalt der Beschwerdeführenden 1 und 2 weist in seiner Kostennote einen Zeitaufwand von rund 35 Stunden und ein Honorar von Fr. 7'992.50 aus.