8. Kosten a) Bei diesem Verfahrensausgang sind den unterliegenden Beschwerdegegnern die oberinstanzlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf insgesamt Fr. 2'000.00 (Pauschalgebühr: Fr. 1'800.00, Einholen eines Fachberichts beim AGR: Fr. 200.00). Die Tatsache, dass die zwei Verfahren vereinigt und mit einem einzigen Entscheid abgeschlossen werden, ist dabei angemessen berücksichtigt.