Aus diesen Erwägungen folgt zusammenfassend, dass die Dachanhebung des Gebäudes J.________ Nr. 365 eine Aufstockung darstellt, welche die Rechtswidrigkeit der im Grenzund Gebäudeabstand stehenden Baute im Sinne von Art. 3 Abs. 2 BauG verstärkt. Es ist somit eine Ausnahmebewilligung nach Art. 26 BauG erforderlich. Besondere Verhältnisse nach Art. 26 Abs. 1 BauG, welche eines Ausnahme rechtfertigen würden, liegen nicht vor. Eine Ausnahmebewilligung kann somit nicht erteilt werden. Die Beschwerden sind somit gutzuheissen. Die vorinstanzliche Baubewilligung wird aufgehoben und den Beschwerdegegnern wird für das abgeänderte Projekt der Bauabschlag erteilt.