d) Zusammenfassend folgt, dass das bestehende Gebäude, gemessen an den rechtlichen Nutzungsmöglichkeiten, für die Beschwerdegegner bereits eine sehr gute Lösung darstellt. Im Wunsch nach Aufstockung sind keine besonderen Verhältnisse im Sinne von Art. 26 Abs. 1 BauG zu erblicken. Wünschen die Beschwerdegegner eine bessere bauliche Ausnutzung ihrer Parzelle, so bestehen dafür im südlichen Teil Möglichkeiten. Bei diesem Ergebnis braucht nicht mehr geprüft zu werden, ob durch das Erteilen einer Ausnahmebewilligung öffentliche oder wesentliche Nachbarliche Interessen verletzt würden. Die Ausnahmebewilligung nach Art.