Dieser stellt aber keinen Ausnahmegrund dar. Ginge es nicht um die Änderung einer bestehenden Baute, sondern um einen Neubau in den gewünschten Dimensionen und an dieser Stelle, so ist offensichtlich, dass die benötigten Ausnahmen nicht erteilt werden könnten. Ein Vorhaben, das den baupolizeilichen Vorschriften entspricht und das die erlaubte Nutzung (Überbauungsziffer, Geschosszahl) besser ausnützen könnte, wäre nur im hinteren etwas breiteren Teil der Parzelle möglich.