etwa 60 m lang und im Bereich des umzubauenden Ferienhauses Nr. 365 nur etwa 11 m breit ist. Das zeigt, dass die Parzelle in diesem Bereich gar nicht überbaubar wäre: 10 m der 11 m werden durch die Grenzabstände konsumiert (2 x 5 m kleiner Grenzabstand), so dass nur ein 1 m breiter Streifen für die Überbauung bleibt. In Wirklichkeit steht darauf aber ein eingeschossiges Ferienhaus mit einer Grundfläche von rund 6,50 m x 7 m. Verglichen mit den Nutzungsmöglichkeiten verfügen die Beschwerdegegner somit über eine sehr gute Nutzung. Umgekehrt sind für eine noch grössere Nutzung keine Gründe ersichtlich, ausser dem Wunsch nach einer Ideallösung. Dieser stellt aber keinen Ausnahmegrund dar.