c) Das bestehende Ferienhaus der Beschwerdegegner an der J.________strasse Nr. 365 unterschreitet den kleinen Grenzabstand zu den Nachbarparzellen Nrn. K.________ und L.________ um 3,00 m bzw. 3,50 m. Es unterschreitet zudem den Gebäudeabstand zu diesen Nachbarliegenschaften um 3,50 m bzw. 4,50 m. Diese Unterschreitungen sind nicht mehr geringfügig. Aus dem Situationsplan geht hervor, dass die Bauparzelle Vinelz Gbbl. Nr. I.________ etwa 60 m lang und im Bereich des umzubauenden Ferienhauses Nr. 365 nur etwa 11 m breit ist.