In Bauzonen ohne Ausnützungsbeschränkung sollen sie zudem eine übermässige Überbauungsdichte verhindern. Damit diese Ziele erreicht werden können und weil regelmässig nur die minimal einzuhaltenden Abstände umschrieben werden, darf von diesen, nicht zuletzt auch im Interesse des nachbarlichen Friedens, nur zurückhaltend 14 Aldo Zaugg, a.a.O., Art. 26/27 N. 4 und 5 mit Hinweisen; BVR 2002 S. 1 E. 3d 11 abgewichen werden“15.