26 Abs. 1 BauG begründen, welche eine Ausnahme von den Abstandsvorschriften rechtfertigen. Andererseits ist zu beachten, dass Grenz- und Gebäudeabstände gegenüber anderen Grundstücken vor allem den Zweck haben, einen genügenden Zutritt von Luft, Licht und Sonne zu den Nachbargrundstücken zu gewährleisten und deren Bewohnerinnen und Bewohner vor Belästigungen, Geräuschen, Gerüchen und dergleichen aus nahe Nachbarbauten zu schützen. „Sie haben vorab wohn- und arbeitshygienische Bedeutung. In Bauzonen ohne Ausnützungsbeschränkung sollen sie zudem eine übermässige Überbauungsdichte verhindern.