b) Das planerische Anliegen, eine wohnliche und zweckmässige Überbauung mit angemessener Ausnützung des Baugrundes zu verwirklichen, kann den privaten Anliegen, dass die festgelegten Abstände eingehalten werden, widersprechen. Eine ungünstige Parzellenform kann zwar grundsätzlich besondere Verhältnisse im Sinne von Art. 26 Abs. 1 BauG begründen, welche eine Ausnahme von den Abstandsvorschriften rechtfertigen.