Der Ausnahmegrund ist keine absolute Grösse. Ob ein Sachverhalt als solcher zu genügen vermag, hängt vielmehr von drei Komponenten ab, nämlich vom Interesse des Bauherrn an der Ausnahme, von der Bedeutung der Vorschrift, von der abgewichen werden soll, und von Art und Mass der verlangten Abweichung. Der blosse Wunsch des Bauherrn, ein Grundstück mehr oder anders zu nutzen, als das Baurecht es zulässt, fällt als Ausnahmegrund von vornherein ausser Betracht. Rein finanzielle Interessen des Bauherrn genügen nicht, ebenso wenig der Wunsch nach einer Ideallösung oder intensives Ausnützungsstreben, denn dabei handelt es sich um allgemeine Anliegen, die mit jedem Vorhaben verbunden werden können.