Die geplante Isolation des Ferienhauses erfordert nicht zwingend eine Anhebung des Dachs. Diese stellt somit eine Aufstockung dar, da das Dach in der gesamten Höhe angehoben wird, um zusätzlichen Wohnraum zu schaffen13. Die Aufstockung eines im Grenzabstand stehenden Gebäudes hat gemäss oben erwähnter Praxis eine Verstärkung der Rechtswidrigkeit im Sinne von Art. 3 Abs. 2 BauG zur Folge. Das Bauvorhaben kann somit nur mit einer Ausnahmebewilligung bewilligt werden. 6. Ausnahmebewilligung für das Unterschreiten des Grenz- und Gebäudeabstandes