Es handelt sich vielmehr um einen Umbau bzw. eine Erweiterung im Sinne von Art. 3 Abs. 2 BauG. Solche Umbau- bzw. Erweiterungsarbeiten sind im Rahmen der Besitzstandsgarantie zulässig, wenn sie die Rechtswidrigkeit im oben umschriebenen Sinn nicht verstärken (vgl. Erwägungen 4b). Es ist unbestritten, dass die Räume im Obergeschoss die erforderliche Mindesthöhe nach Art. 67 Abs. 2 BauV nicht erreichen12. Erst durch die Anhebung des Dachs um 76 cm werden die Räume im Obergeschoss zum Wohnen geeignet. Die geplante Isolation des Ferienhauses erfordert nicht zwingend eine Anhebung des Dachs.