Die geplanten Bauarbeiten stellen insgesamt betrachtet keine ins Gewicht fallenden Umbauten innerhalb der bestehenden Gebäudehülle dar, da keine wesentlichen Eingriffe in die Substanz und die Grundstruktur der Baute vorgenommen werden. Auch die Raumeinteilung des Ferienhauses wird nicht wesentlich verändert. Es liegt somit keine neubauähnliche Umgestaltung im Sinne einer durchgreifenden Veränderung innerhalb der Gebäudehülle vor. Es handelt sich vielmehr um einen Umbau bzw. eine Erweiterung im Sinne von Art. 3 Abs. 2