hinterlüfteten Fassadenverputz, zu versehen. Ausserdem soll das Dach des Ferienhauses um 76 cm angehoben werden, um die Räume im Obergeschoss als Wohnräume mit der erforderlichen Mindesthöhe nach Art. 67 Abs. 2 BauV11 nutzen zu können. Das Bauvorhaben sieht zudem vor, die bestehende überdeckte Veranda auf der Südseite zu verglasen. Mit der Projektänderung verzichten die Beschwerdegegner auf den ursprünglich geplanten Wintergarten auf der Nordseite (Seeseite). Hier soll nur noch ein offener gedeckter Sitzplatz, also ohne Glasfaltwand, erstellt werden.