c) Die Bauparzelle Vinelz Gbbl. Nr. I.________ befindet sich gemäss Teilplan 4 des Uferschutzplans nach See- und Flussufergesetz der Gemeinde Vinelz vom 19. März 1997 in der Ferienhauszone. Nach Art. 10 Abs. 6 der zugehörigen Überbauungsvorschriften (UeV) beträgt der kleine Grenzabstand in dieser Zone 5 m. Der Gebäudeabstand ergibt sich nach Art. 22 Abs. 1 GBR9 aus der Summe der dazwischen liegenden kleinen Grenzabstände und beträgt somit 10 m. Es ist unbestritten, dass das bestehende Ferienhaus der Beschwerdegegner an der J.________strasse Nr. 365 den kleinen Grenzabstand zu den Nachbarparzellen Nrn. K.________ und L.________ um 3,00 m bzw. 3,50 m unterschreitet.