Wer Veränderungen in einem Umfang vornimmt, der einem Neubau gleichkommt, ist gehalten, zugleich die erforderlichen Anpassungen an das neue Recht vorzunehmen. Vorbehalten sind Fälle, in denen diese Anpassung nur mit erheblichen Einbussen oder überhaupt nicht möglich ist7. Unter „Erweiterung“ wird die Vergrösserung des bestehenden Bauvolumens verstanden. „Die Rechtswidrigkeit wird im Sinne des Gesetzes verstärkt, wenn das öffentliche oder nachbarliche Interesse, das die verletzte Norm schützen soll, durch den Umbau oder die Erweiterung stärker beeinträchtigt würde als bisher. So darf beispielsweise ein Gebäude, das zu nahe an der Nachbargrenze steht, nicht aufgestockt werden.