Anpassung an moderne Komfortansprüche einschliessen können, wie die Verbesserung der sanitären Einrichtungen, der Isolation sowie das Einfügen von Trennwänden in grosse Räume. Nicht durch die Besitzstandsgarantie gedeckt sind dagegen der Abbruch und Wiederaufbau eines Gebäudes sowie dessen neubauähnliche Umgestaltung. Als neubauähnliche Umgestaltung gilt die durchgreifende, meist mit wesentlichen Umbauten verbundene Veränderung innerhalb der bestehenden Gebäudehülle. Wer Veränderungen in einem Umfang vornimmt, der einem Neubau gleichkommt, ist gehalten, zugleich die erforderlichen Anpassungen an das neue Recht vorzunehmen.