a) Die Beschwerdeführenden machen geltend, das bestehende Ferienhaus der Beschwerdegegner werde massiv erweitert, so dass nicht mehr von einem Umbau gesprochen werden könne. Das Bauvorhaben stelle vielmehr einen Neubau dar. Da es sich vorliegend um eine neubauähnliche Umgestaltung handle, könnten sich die Beschwerdegegner nicht auf die Besitzstandsgarantie nach Art. 3 BauG berufen. Hinzu komme, dass die Rechtswidrigkeit der im Grenzabstand stehenden Baute durch die Anhebung des Dachs und die Erweiterung des Wohnraums um fast 100 %, verstärkt werde.