Geschlossene An- und Nebenbauten werden an die Überbauungsziffer angerechnet. Das AGR kommt in seinem Fachbericht vom 22. Juli 2004 zum Schluss, dass die Überbauungsziffer nach der Realisierung des ursprünglichen Bauvorhabens rund 9 % beträgt. Diese Berechnung wird von den Beschwerdeführenden nicht bestritten. Durch den Verzicht des geschlossenen gedeckten Sitzplatzes auf der Nordseite reduziert sich die anrechenbare Überbauungsziffer. Sie ist somit eingehalten. 5. Besitzstandsgarantie, Verstärkung der Rechtswidrigkeit